(VB 135 S. 2). Da ausweislich der Akten auch keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]) vorliegen, hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise keinen solchen vorgenommen. Entsprechend wurde das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 52'652.00 von der Beschwerdegegnerin korrekt festgelegt und ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – ohne Weiteres nachvollziehbar. - 10 -