Da der Beschwerdeführer seit Dezember 2019 kein tatsächliches Einkommen mehr erzielt hat (VB 121 S. 2), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1. November 2023 die LSE-Ta- bellenlöhne zur Berechnung des Invalideneinkommens herangezogen hat (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten entsprechend (vgl. VB