6. 6.1. In der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2023 legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) fest. Einen leidensbedingten Abzug nahm sie nicht vor. Per 4. November 2020 errechnete die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % (VB 135 S. 2). -9-