Gestützt auf die RAD-Stellung- nahme vom 13. Oktober 2023 ist zudem anzunehmen, dass vom 19. April 2023 bis 19. Oktober 2023 aufgrund eines erneuten operativen Eingriffs ebenfalls eine vorübergehende, sechsmonatige 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag (VB 134 S. 5). In der übrigen Zeit sowie aktuell ist beim Beschwerdeführer hingegen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (100%ige Arbeitsfähigkeit mit Leistungseinschränkung von 20 % infolge erhöhtem Pausenbedarf) in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. VB 117 S. 17 f.).