für Innere Medizin, spez. Kardiologie, für die Beurteilung der orthopädischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht fachkompetent ist und sein Bericht zudem jegliche Begründung vermissen lässt. Entsprechend wurden in den Berichten der Klinik C._____ und von Dr. med. D._____ keine (neuen) Aspekte genannt, welche im Rahmen der Begutachtung bzw. der Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 13. Oktober 2023 unberücksichtigt oder ungewürdigt geblieben sind, weshalb auf die nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Ausführungen sowie diejenigen von Dr. med. B._____ ohne Weiteres abzustellen ist.