_ nahm zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Operation vom 19. April 2023 am 13. Oktober 2023 in Kenntnis des Berichts der Klinik C._____ vom 21. Mai 2023, in welchem dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine ca. 30%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (VB 128 S. 3), überzeugend Stellung, attestierte dem Beschwerdeführer eine auf 6 Monate befristete Arbeitsunfähigkeit nach der Operation in jeglicher Tätigkeit und hielt fest, dass nach Ablauf der sechsmonatigen Rekonvaleszenzzeit nach der Operation wiederum von der von den Gutachtern festgelegten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auszugehen sei (siehe E. 3.2.). Auch aus dem Bericht der Klinik C.__