Vordergrund stehe. Die neurologischen Ausfälle im Bereich der unteren Extremität seien gering, dies bei fehlendem ASR und grenzwertig bis leicht verminderter Vibrationsempfindung sowie Hypästhesie im linken Klein- und Ringfinger. Diese neurologischen Ausfälle würden keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Aufgrund der lumbalen Rückenschmerzen bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Sehr wahrscheinlich sei die angestammte Tätigkeit als Bauspengler nicht mehr möglich. Leichte körperliche, rückendadaptierte Tätigkeiten sowie organisatorische und administrative Tätigkeiten würden dem Beschwerdeführer ganztags zugemutet werden können.