Diesbezüglich hielt sie zusammengefasst fest, der Revisionseingriff am 19. April 2023 vermöge die Beurteilung der Gutachter insofern zu beeinflussen, als dass bis sechs Monate nach dem Eingriff erneut von einem instabilen Gesundheitszustand auszugehen sei. Sechs Monate nach dem Revisionseingriff vom 19. April 2023 sei die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wie sie im Gutachten festgehalten worden sei (100%ige Arbeitsfähigkeit mit Leistungseinschränkung von 20 % infolge erhöhtem Pausenbedarf), erneut wieder zumutbar (vgl. VB 134 S. 4 f.).