In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe eine Eignung für leichte Tätigkeiten in Wechselposition, vollschichtig, mit einer Leistungseinschränkung von 20 % infolge erhöhtem Pausenbedarf, ohne häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in knieender und kauernder Position. Aufgrund der Insulinbehandlung seien eine berufliche Tätigkeit im Strassenverkehr und Arbeiten mit gefährlichen Maschinen sowie Schichtarbeit nicht günstig. Aus sprachlichen Gründen sei eine administrative Tätigkeit auch nicht vorstellbar. Plausibel erscheine der Beginn dieser Einschätzung am 19. Februar 2020.