Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.504 / dl / GM Art. 87 Urteil vom 18. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber i.V. Loch Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 1. November 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1965 geborene, zuletzt als Spengler tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich am 16. April 2020 wegen Beschwerden an der Wirbelsäule, der Schulter, dem Knie und dem Ellenbogen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte da- raufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, holte die Akten des Unfall- sowie des Krankentaggeldversicherers ein und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Zudem veran- lasste sie auf Empfehlung des RAD eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB; Gutachten vom 30. Januar 2023). Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2023 stellte die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Rentenbegeh- rens in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen erhobenen Ein- wände und nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD wies die Be- schwerdegegnerin das Rentenbegehren mit Verfügung vom 1. November 2023 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 1. November 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2023 fristgerecht Beschwerde und bean- tragte sinngemäss, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung eine Rente zu- zusprechen. 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Januar 2024 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten be- willigt. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen ein. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Februar 2024 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beige- laden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3- 2.6. Mit Replik vom 15. Februar 2024 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. November 2023 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 135) zu Recht abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). 3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre (orthopä- dische, neurologische, psychiatrische und internistische) ZMB-Gutachten vom 30. Januar 2023 (VB 117 S. 3 ff.). Darin wurden interdisziplinär fol- gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 117 S. 13 f.): " - Chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit weitgehend indolenter Beweglichkeit, jedoch deutlich reduzierter Belastbarkeit der LWS, ohne lokale auslösbare Schmerzhaftigkeit und ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik (…) - Chronisches zervikovertebrogenes Syndrom mit indolenter Beweglich- keit und leicht reduzierter Belastbarkeit (…) - Metabolisches Syndrom mit - Adipositas BMI 34,6 kg/m2 - Diabetes mellitus, ED 2008, Insulinpflichtig, gut eingestellt -4- - Dyslipidämie, behandelt - Arterielle Hypertonie, behandelt." Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die ZMB- Gutachter fest, es bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr im angestammten Beruf als Bauschlosser. Der Beginn dieser Einschätzung sei bei komplexer Begründung seitens unterschiedlicher Fachgebiete nicht eindeutig festzu- legen. Plausibel begründbar sei ein Beginn seit dem operativen Eingriff an der HWS am 19. Februar 2020 (VB 117 S. 17). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe eine Eig- nung für leichte Tätigkeiten in Wechselposition, vollschichtig, mit einer Leis- tungseinschränkung von 20 % infolge erhöhtem Pausenbedarf, ohne häu- figes Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in knieender und kau- ernder Position. Aufgrund der Insulinbehandlung seien eine berufliche Tä- tigkeit im Strassenverkehr und Arbeiten mit gefährlichen Maschinen sowie Schichtarbeit nicht günstig. Aus sprachlichen Gründen sei eine administra- tive Tätigkeit auch nicht vorstellbar. Plausibel erscheine der Beginn dieser Einschätzung am 19. Februar 2020. Gemäss Unterlagen sei eine cervicale Rückenoperation am 19. Februar 2020 erfolgt. Ebenfalls bestehe ein St. n. lumbaler Rückenoperation vom 14. Oktober 2021. Postoperativ sei jeweils von einer ca. viermonatigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (VB 117 S. 17 f.). 3.2. Nach der Durchführung eines erneuten operativen Eingriffes beim Be- schwerdeführer am 19. April 2023 (vgl. VB 123; 128) nahm RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, am 13. Oktober 2023 zur medizinischen Situation des Beschwerdeführers Stellung. Diesbezüglich hielt sie zusam- mengefasst fest, der Revisionseingriff am 19. April 2023 vermöge die Be- urteilung der Gutachter insofern zu beeinflussen, als dass bis sechs Mo- nate nach dem Eingriff erneut von einem instabilen Gesundheitszustand auszugehen sei. Sechs Monate nach dem Revisionseingriff vom 19. April 2023 sei die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wie sie im Gutachten festgehalten worden sei (100%ige Arbeitsfähigkeit mit Leistungseinschränkung von 20 % infolge erhöhtem Pausenbedarf), erneut wieder zumutbar (vgl. VB 134 S. 4 f.). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen -5- Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten (sowie den Anforderungen in Art. 72bis IVV für bi- und polydisziplinäre Gutachten entsprechenden) Gutachten externer Spezialärzte darf Beweis- wert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des Gutachtens von den ZMB- Gutachtern fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten sie die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (vgl. VB 117 S. 20 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (vgl. VB 117 S. 7 ff.) einleuchtend und gelang- ten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem ZMB- Gutachten vom 30. Januar 2023 kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen mit Hinweis auf den Sprech- stundenbericht vom 16. November 2023 der Klinik C._____ geltend, dass er von November 2019 bis November 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewe- sen sei. Sein Gesundheitszustand sei sehr schlecht und verschlechtere sich von Tag zu Tag. Beim Unfall vom 23. September 2019 habe er sich seine gesamte linke Seite (Hals, Knie, Ellbogen, Schulter und untere Wir- belsäule) verletzt. Die Schmerzen würden trotz Kortisonbehandlungen wei- terhin bestehen. Gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin hätte er in dieser Zeit arbeiten können; dies sei für ihn nicht nachvollziehbar. 5.2. Soweit eine versicherte Person einem Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG abweichende Beurteilungen von behandelnden Ärzten gegenüber- stellen lässt, so trifft es zwar grundsätzlich zu, dass die einen längeren Zeit- raum abdeckende und umfassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen vermag. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des (Fach-)Arztes einerseits und Begutach- tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderer- -6- seits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es aber nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslauten- den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Fach- ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer wurde ausweislich der Akten primär in der Klinik C._____ behandelt und dort auch operiert (vgl. VB 51). Die behandelnden Ärzte der Klinik C._____ diagnostizierten bei ihm vor der Operation am 14. Oktober 2021 (vgl. VB 51 S. 5 f.) u.a. eine schmerzhaft-sensorische Radikulopathie L5 und L4 beidseits und Lumbalgie sowie eine regrediente schmerzhafte Radikulopathie C7 links (VB 51 S. 7) und nach der Operation im weiteren Verlauf u.a. eine exazerbierte Lumbalgie und schmerzhafte Pseudoradikulopathie (gesamtes Bein) links sowie eine sensorische Radi- kulopathie C7 links (VB 54 S. 1). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wird im Sprechstundenbericht vom 11. März 2022 ausgeführt, der Beschwerdefüh- rer sei aufgrund der beklagten Symptome und der Diagnosen weiterhin als Bauspengler zu 100 % arbeitsunfähig (VB 54 S. 2). Die Berichte der Klinik C._____ lagen den ZMB-Gutachtern vor (VB 117 S. 20 ff.) und wurden von diesen hinreichend gewürdigt. So hielt der ortho- pädische ZMB-Gutachter diesbezüglich zusammengefasst fest, dass bei der Untersuchung eine gute Beweglichkeit der LWS ohne auslösbare Schmerzen bei der Palpation festzustellen sei. Die blande Situation spre- che für einen abgeklungenen Reizzustand im Bereich der operativen Ver- sorgung bei insgesamt positivem Verlauf an der LWS. Bei der Untersu- chung ergebe sich eine freie Beweglichkeit der HWS. Bewegungs- oder Druckschmerzen würden sich keine provozieren lassen. Zusammenfas- send liege somit ein blander Zustand an der Halswirbelsäule bei guter Funktion vor. Bei den entsprechend geschilderten Symptomen würden keine adäquaten Therapien durchgeführt und die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien entsprechend des Befundes nicht ausreichend nachvollziehbar. Es liege eine grosse Zahl von Bildgebungen und Berich- ten ärztlicher Massnahmen vor, welche etwas im Kontrast mit den blanden Verhältnissen stehen würden (VB 117 S. 48 ff.). Der neurologische ZMB- Gutachter führte nach umfassender Würdigung der Berichte der Klinik C._____ (vgl. VB 117 S. 60 ff.) sodann aus, dass eine lumbale Rücken- schmerzsymptomatik mit ischialgiformer Schmerzsymptomatik beidseits im -7- Vordergrund stehe. Die neurologischen Ausfälle im Bereich der unteren Extremität seien gering, dies bei fehlendem ASR und grenzwertig bis leicht verminderter Vibrationsempfindung sowie Hypästhesie im linken Klein- und Ringfinger. Diese neurologischen Ausfälle würden keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Aufgrund der lumbalen Rückenschmerzen bestehe eine Beein- trächtigung der Arbeitsfähigkeit. Sehr wahrscheinlich sei die angestammte Tätigkeit als Bauspengler nicht mehr möglich. Leichte körperliche, rü- ckendadaptierte Tätigkeiten sowie organisatorische und administrative Tä- tigkeiten würden dem Beschwerdeführer ganztags zugemutet werden kön- nen. Aufgrund der lumbalen Schmerzsymptomatik sei von einem erhöhten Pausenbedarf von 20 % auszugehen (VB 117 S. 65). Folglich setzten sich die ZMB-Gutachter vertieft mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinander und begründeten ihre Einschätzung ge- stützt auf die medizinischen Unterlagen und die von ihnen durchgeführte Begutachtung des Beschwerdeführers fundiert und überzeugend. Die Be- urteilung der ZMB-Gutachter weicht in Bezug auf die Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers denn auch nicht von derjenigen der Klinik C._____ ab, bezieht sich die von dieser attestierte 100%ige Arbeits- unfähigkeit doch auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauspengler (VB 51 S. 30, 40; Berichte vom 14. März 2022, 4. Juli und 16. November 2023), was sich mit der Beurteilung der ZMB-Gutachter deckt (VB 117 S. 65). Auch die nach der Begutachtung datierenden Be- richte der Klinik C._____, insbesondere derjenige vom 16. November 2023, vermögen an der nachvollziehbaren Arbeitsfähigkeitseinschätzung der ZMB-Gutachter nichts zu ändern. RAD-Ärztin Dr. med. B._____ nahm zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Operation vom 19. April 2023 am 13. Oktober 2023 in Kenntnis des Berichts der Klinik C._____ vom 21. Mai 2023, in welchem dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine ca. 30%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (VB 128 S. 3), überzeugend Stellung, attestierte dem Beschwerde- führer eine auf 6 Monate befristete Arbeitsunfähigkeit nach der Operation in jeglicher Tätigkeit und hielt fest, dass nach Ablauf der sechsmonatigen Rekonvaleszenzzeit nach der Operation wiederum von der von den Gut- achtern festgelegten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auszugehen sei (siehe E. 3.2.). Auch aus dem Bericht der Klinik C._____ vom 4. Juli 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin 100 % arbeitsunfähig sei und eine Wiederaufnahme der Arbeit als Bauspengler unrealistisch sei. Im Be- richt der Klinik C._____ vom 16. November 2023 wird die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Übrigen als unverändert seit der letz- ten Konsultation beschrieben und es wird wiederum ausgeführt, dass der Beschwerdeführer insbesondere als Bauspengler 100 % arbeitsunfähig sei mit voraussichtlicher "nicht Wiederaufnahmemöglichkeit der Arbeit" (Be- schwerdebeilage [BB] 2). Aus dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 16. November 2023 (vgl. BB 1) vermag der Beschwerdeführer bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil Dr. med. D._____ als Facharzt -8- für Innere Medizin, spez. Kardiologie, für die Beurteilung der orthopädi- schen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht fachkompetent ist und sein Bericht zudem jegliche Begründung vermissen lässt. Entsprechend wurden in den Berichten der Klinik C._____ und von Dr. med. D._____ keine (neuen) Aspekte genannt, welche im Rahmen der Begutachtung bzw. der Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 13. Oktober 2023 unberück- sichtigt oder ungewürdigt geblieben sind, weshalb auf die nachvollziehba- ren und schlüssigen gutachterlichen Ausführungen sowie diejenigen von Dr. med. B._____ ohne Weiteres abzustellen ist. 5.3. Nach dem Gesagten bestehen somit keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des ZMB-Gutachtens vom 30. Januar 2023 und die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ vom 13. Oktober 2023 sprächen, weshalb keine begründeten Zweifel bezüglich der gutachterli- chen Angaben zur Arbeitsfähigkeit angezeigt sind (Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hin- weis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Auf weitere Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da von solchen keine ent- scheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Demnach ist davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. VB 117 S. 17). Vom 19. Februar 2020 bis 19. Juni 2020 sowie vom 14. Oktober 2021 bis 14. Februar 2022 war der Beschwerdeführer zudem auch in jeglicher angepassten Tätigkeit vollstän- dig arbeitsunfähig (vgl. VB 117 S. 18). Gestützt auf die RAD-Stellung- nahme vom 13. Oktober 2023 ist zudem anzunehmen, dass vom 19. April 2023 bis 19. Oktober 2023 aufgrund eines erneuten operativen Eingriffs ebenfalls eine vorübergehende, sechsmonatige 100%ige Arbeitsunfähig- keit vorlag (VB 134 S. 5). In der übrigen Zeit sowie aktuell ist beim Be- schwerdeführer hingegen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (100%ige Ar- beitsfähigkeit mit Leistungseinschränkung von 20 % infolge erhöhtem Pau- senbedarf) in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. VB 117 S. 17 f.). 6. 6.1. In der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2023 legte die Be- schwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und das Invalidenein- kommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstruk- turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) fest. Einen leidens- bedingten Abzug nahm sie nicht vor. Per 4. November 2020 errechnete die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % (VB 135 S. 2). -9- Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass das von der Be- schwerdegegnerin festgelegte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 52'652.00 nicht nachvollziehbar sei. 6.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Dabei ist bei versicherten Personen, die nach Eintritt des Gesund- heitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("total") für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten, somit vom tiefsten (und am schlechtesten bezahlten) Kompetenzniveau 1 auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2), wobei in erster Linie die Lohnverhältnisse im gesamten priva- ten Sektor massgebend sind. Da der Beschwerdeführer seit Dezember 2019 kein tatsächliches Einkom- men mehr erzielt hat (VB 121 S. 2), ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1. November 2023 die LSE-Ta- bellenlöhne zur Berechnung des Invalideneinkommens herangezogen hat (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil für ange- passte Tätigkeiten entsprechend (vgl. VB 117 S. 18) hat sie dabei korrek- terweise auf den Tabellenlohn der LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzni- veau 1, Total, Männer in der Höhe von Fr. 5'261.00 abgestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2) und ist damit, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. die LSE-Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, 2004-2022) und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. E. 5.3. hiervor), zurecht von einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 52'652.00 (Fr. 5'261.00 x 12 : 40 x 41.7 x 0.8) ausgegangen (VB 135 S. 2). Da ausweislich der Akten auch keine Gründe für einen lei- densbedingten Abzug (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]) vorliegen, hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise keinen solchen vor- genommen. Entsprechend wurde das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 52'652.00 von der Beschwerdegegnerin korrekt festgelegt und ist – ent- gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – ohne Weiteres nach- vollziehbar. - 10 - 6.3. Da die weitere Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin im Übrigen weder vom Beschwerdeführer gerügt wird noch sich den Akten Hinweise entnehmen lassen, welche zu Beanstandungen Anlass geben würden, ging die Beschwerdegegnerin folglich – für die Zeiten, für welche eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen ist (vgl. E. 5.3. hiervor) – zu Recht von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad aus. 7. 7.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass es fraglich sei, welche Arbeit er denn hätte ausüben können und welches Unterneh- men ihn aufgrund der vorliegenden Probleme überhaupt anstellen würde. 7.2. Sofern der Beschwerdeführer damit geltend machen möchte, dass seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit sich (auch bei vor- gerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG) bezieht, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhan- dene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chan- cen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit daher nicht leichthin angenommen werden. An der Massgeblichkeit dieses aus- geglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmög- lich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.2 mit Hinweisen). 7.3. Der 1965 geborene Beschwerdeführer war im für die Beurteilung der Ver- wertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen), der Erstattung des ZMB-Gut- achtens vom 30. Januar 2023 (VB 117 S. 3 ff.), 57 Jahre alt und hatte damit noch eine Erwerbsdauer von rund acht Jahren vor sich. Diese Aktivitäts- dauer reicht grundsätzlich aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit auf- zunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des - 11 - Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1). Gemäss Zumut- barkeitsprofil der ZMB-Gutachter ist der Beschwerdeführer noch in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeiten in Wechselposi- tion, ohne häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in knie- ender und kauernder Position, ohne Tätigkeiten im Strassenverkehr und Arbeiten mit gefährlichen Maschinen, ohne Schichtarbeit, ohne administra- tive Tätigkeiten) mit einer 80%igen Leistungsfähigkeit zu arbeiten. Die Un- zumutbarkeit für administrative Tätigkeiten ist gemäss ZMB-Gutachten le- diglich auf die mangelhaften Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zurückzuführen und gründet daher auf invaliditätsfremden Faktoren, wel- che nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VB 117 S. 18). Im Übrigen wirken sich mangelhafte Deutschkenntnisse bei den ihm zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht negativ aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2; 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.5.2). Das Zumutbarkeitsprofil enthält zwar gewisse Einschrän- kungen, jedoch sind die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1; 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1). Körperlich leichte, wech- selbelastende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt so- dann durchaus vorhanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2; 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst zudem auch sogenannte Nischenar- beitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen kön- nen (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen). In Würdigung aller Umstände, insbesondere der medizinisch-theoretischen 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit, ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszuge- hen. 8. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 IVG), dem 4. November 2020, ist gemäss vorangehenden Aus- führungen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anzuneh- men (vgl. E. 5.3. hiervor). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin rich- tigerweise davon ausgegangen, dass zu diesem Zeitpunkt die Anspruchs- voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG nicht erfüllt war. Gestützt auf das ZMB-Gutachten sowie die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ ist jedoch beim Beschwerdeführer ab dem 14. Oktober - 12 - 2021 für vier Monate sowie ab dem 19. April 2023 für sechs Monate jeweils von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit auszugehen (VB 117 S. 18; 134 S. 4 f.). Da per 14. Oktober 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten und damit ein 100%iger Invaliditätsgrad ausgewiesen ist, ergibt sich per 1. Oktober 2021 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3). Ab dem 14. Februar 2022 ist wieder von der gutachterlich festgestellten 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 5.3. hiervor) und damit von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen (vgl. E. 6.3. hiervor). Die ab 1. Oktober 2021 zuzusprechende ganze Inva- lidenrente ist daher in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis zum 31. Mai 2022 zu befristen. Ab dem 1. Juni 2022 besteht sodann kein Rentenan- spruch mehr. Da jedoch ab dem 19. April 2023 wiederum eine volle Arbeits- unfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten für sechs Monate ausgewiesen ist (vgl. VB 134 S. 4), resultiert ab dem 1. August 2023 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Rente. Diese ist, weil seit dem 19. Oktober 2023 wiederum von einer (seither andauernden) 80%igen Ar- beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist (vgl. VB 134 S. 5), bis zum 31. Januar 2024 zu befristen (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 1. November 2023 aufzuheben. Der Be- schwerdeführer hat für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 so- wie vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2024 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ein weiterer Rentenanspruch besteht nicht, womit die Be- schwerde im Übrigen abzuweisen ist. Demnach ergibt sich folgender (be- fristeter) Rentenanspruch des Beschwerdeführers: Zeitraum Rentenhöhe 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 ganze Rente 1. August 2023 bis 31. Januar 2024 ganze Rente 9.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Das Obsiegen des Beschwerdefüh- rers erweist sich als geringfügig, weshalb ihm Fr. 600.00 und der Be- schwerdegegnerin Fr. 200.00 aufzuerlegen sind (§ 31 Abs. 2 VRPG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3 und 9C_672/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5.2.1). Da dem - 13 - Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die von ihm zu tragenden Kosten einstweilen vorzumerken. 9.3. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf teilweisen Er- satz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer ist indessen nicht anwaltlich vertreten und der von ihm betriebene Arbeitsaufwand liegt im Rahmen dessen, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Zusprechung einer Partei- entschädigung drängt sich deshalb nicht auf (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134). Der Beschwerdegegnerin steht aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. 9.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. November 2023 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 sowie vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2024 eine ganze Invalidenrente zugespro- chen wird. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden zu drei Vierteln, Fr. 600.00 ausmachend, dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel, Fr. 200.00 aus- machend, der Beschwerdegegnerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten einstweilen vorgemerkt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 14 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 18. Juni 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Kathriner Loch