Damit ist es nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erhalts der Rückerstattungsverfügung noch über die Unfalltaggelder verfügte. Im Zeitpunkt der Ausrichtung der Unfalltaggelder hatte der Beschwerdeführer bereits Kenntnis der Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung, womit eine andere Verwendung der Unfalltaggelder als zur Rückzahlung der Arbeitslosenentschädigung, keine Bedeutung hat bzw. die grosse Härte ausschliesst. Somit erweist sich die Abweisung des Erlassgesuches des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2023 aufgrund fehlender grosser Härte im Ergebnis als korrekt. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.