Dies machte er erstmalig am 29. Januar 2023 geltend (VB I S. 64 f.). Eine Rückforderung ist – auch wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung nicht mehr über den ausbezahlten Betrag verfügte – zudem ebenfalls ausgeschlossen, wenn die versicherte Person trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung der gewährten Leistungen über eine Nachzahlung einer anderen Versicherung anderweitig disponiert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2 und 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 6 betreffend Rückforderung von Ergänzungsleistungen).