3. 3.1. Der Beschwerdegegner begründete die Abweisung des Erlassgesuches des Beschwerdeführers damit, dass der Anwendungsbereich des Erlasses durch die Rechtsprechung dort eine Einschränkung erfahren habe, wo der Verwaltung die Möglichkeit der Verrechnung offen stehe. Danach falle bei der Verrechnung ein Erlass nur dann in Betracht, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolge; vorliegend seien die Leistungen für den gleichen Zeitraum ausbezahlt worden, weshalb ein Erlass der Rückforderung von vornherein ausgeschlossen sei. Er verweist diesbezüglich auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 223/99 vom 14. Februar 2000.