Entscheid zu verstehen, mit dem das Erlassgesuch vom 29. Januar 2023 abgewiesen wurde. 1.3. Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdegegner das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2023 (VB I S. 64) mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2023 (VB 3 ff.) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG muss diejenige Person, welche Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die beiden Voraussetzungen "guter Glaube" und "grosse Härte" müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.1). -4-