Wenn es darum gehe, dem Versicherten bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete zu ersetzen und die beiden Betreffnisse miteinander zu verrechnen, bestehe lediglich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen und das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfahre keine Veränderung, die zu einem Härtefall führen könne (VB 4). Damit hat der Beschwerdegegner die Erlassfrage jedenfalls auch materiell geprüft und abgewiesen, was in klarem Widerspruch zum Dispositiv steht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 223/99 vom 14. Februar 2000 E. 2.b). Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid als materieller