Für den Zeitraum vom 18. bis 31. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer sowohl Arbeitslosenentschädigung in Form von Taggeldern als auch von der Suva Taggeldleistungen ausbezahlt erhalten, weshalb der Erlass der Rückforderung vorliegend von vornherein ausgeschlossen sei. Wenn es darum gehe, dem Versicherten bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete zu ersetzen und die beiden Betreffnisse miteinander zu verrechnen, bestehe lediglich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen und das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfahre keine Veränderung, die zu einem Härtefall führen könne (VB 4).