Der Beschwerdegegner führte in der Begründung des Einspracheentscheides jedoch aus, aufgrund der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts sowie des Bundesgerichts falle bei einer Verrechnung ein Erlass nur dann in Betracht, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolge. Für den Zeitraum vom 18. bis 31. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer sowohl Arbeitslosenentschädigung in Form von Taggeldern als auch von der Suva Taggeldleistungen ausbezahlt erhalten, weshalb der Erlass der Rückforderung vorliegend von vornherein ausgeschlossen sei.