1.2. In der dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 3 ff.) zugrunde liegenden Verfügung vom 6. September 2023 hielt der Beschwerdegegner im Dispositiv unter "Entscheid" fest, auf das Erlassgesuch vom 29. Januar 2023 werde nicht eingetreten (VB 10 ff.). Der Beschwerdegegner führte in der Begründung des Einspracheentscheides jedoch aus, aufgrund der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts sowie des Bundesgerichts falle bei einer Verrechnung ein Erlass nur dann in Betracht, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolge.