Angesichts des fortgeschrittenen Alters von B._____ und der länger andauernden Arbeitslosigkeit ist zwar grundsätzlich eine erschwerte Vermittelbarkeit gegeben. Vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten konkreten Umstände rechtfertigen die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einarbeitung die Gewährung von zusätzlichen Einarbeitungszuschüssen jedoch nicht (vgl. hierzu auch AVIG-Praxis AMM des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], gültig ab 1. Januar 2023, Rz. J10) und die vom Beschwerdegegner zugesprochenen Einarbeitungszuschüsse für zwei Monate erweisen sich als vertretbar. Der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2023 ist folglich nicht zu beanstanden.