2.4. Die Einarbeitungszuschüsse müssen an strenge Voraussetzungen gebunden und begrenzt werden, damit sie weder Lohndrückerei noch Subventionierung von Arbeitgebern zur Folge haben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 371/99 vom 22. September 2000 E. 1b mit Hinweisen). Sie können nur gewährt werden, wenn die Vermittelbarkeit einer versicherten Person stark erschwert ist und eine arbeitsmarktliche Indikation vorliegt. Diese beiden Voraussetzungen sollen verhindern, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen.