2.2. Zu den Präventivmassnahmen bzw. den speziellen Massnahmen im Sinne von Art. 59 Abs. 1bis AVIG zählt unter anderem die in Art. 65 AVIG geregelte Gewährung von Einarbeitungszuschüssen. Nach dieser Bestimmung können erschwert vermittelbaren Versicherten, die in einem Betrieb eingearbeitet werden und deshalb einen verminderten Lohn erhalten, Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht (lit.