2. 2.1. Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen die in Art. 59 ff. AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Präventivmassnahmen). -3-