2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2024 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 22-27) der Beschwerdeführerin zu Recht (lediglich) für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024 Einarbeitungszuschüsse für B._____ ausrichtete.