Mit Verfügung vom 28. August 2023 hiess das (neu zuständige) RAV Q._____ das Gesuch teilweise gut und bejahte den Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. November 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Oktober 2023 und die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen für B._____ für weitere zwei bis drei Monate.