1. Der 1971 geborene B._____ meldete sich am 20. April 2022 beim damals zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) R._____ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2022. Per 1. Juni 2023 zog B._____ in den Kanton Aargau. Am 14. August 2023 stellte er zusammen mit der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Einarbeitungszuschüsse für die Dauer von zwölf Monaten für seine Einarbeitung als Eventmanager bei der Beschwerdeführerin mit Stellenantritt am 1. Dezember 2023. Mit Verfügung vom 28. August 2023 hiess das (neu zuständige) RAV Q.__