Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.502 / ms / ks Art. 58 Urteil vom 26. April 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1971 geborene B._____ meldete sich am 20. April 2022 beim damals zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) R._____ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte bei der Arbeitslosenkasse des Kan- tons Zug Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2022. Per 1. Juni 2023 zog B._____ in den Kanton Aargau. Am 14. August 2023 stellte er zusam- men mit der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Einarbeitungszuschüsse für die Dauer von zwölf Monaten für seine Einarbeitung als Eventmanager bei der Beschwerdeführerin mit Stellenantritt am 1. Dezember 2023. Mit Verfügung vom 28. August 2023 hiess das (neu zuständige) RAV Q._____ das Gesuch teilweise gut und bejahte den Anspruch auf Einarbeitungszu- schüsse für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024. Die da- gegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einsprache- entscheid vom 19. Oktober 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. November 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Oktober 2023 und die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen für B._____ für weitere zwei bis drei Monate. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2024 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheent- scheid vom 19. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 22-27) der Beschwerdeführerin zu Recht (lediglich) für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024 Einarbeitungszuschüsse für B._____ ausrichtete. 2. 2.1. Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen sowie die ra- sche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen die in Art. 59 ff. AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Präventivmassnahmen). -3- 2.2. Zu den Präventivmassnahmen bzw. den speziellen Massnahmen im Sinne von Art. 59 Abs. 1bis AVIG zählt unter anderem die in Art. 65 AVIG gere- gelte Gewährung von Einarbeitungszuschüssen. Nach dieser Bestimmung können erschwert vermittelbaren Versicherten, die in einem Betrieb einge- arbeitet werden und deshalb einen verminderten Lohn erhalten, Einarbei- tungszuschüsse gewährt werden, wenn der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht (lit. b) und wenn die versicherte Person nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann (lit. c). Diese Massnahme soll die konkrete dauerhafte Wiedereinglie- derung einer arbeitslosen Person an einem bestimmten Arbeitsplatz för- dern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2). 2.3. Die Vermittlung einer versicherten Person gilt nach Art. 90 Abs. 1 AVIV als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie in fortgeschritte- nem Alter steht (lit. a), körperlich, psychisch oder geistig behindert ist (lit. b), ungenügende berufliche Voraussetzungen mit sich bringt (lit. c), be- reits 150 Taggelder bezogen hat (lit. d) oder in einer Zeit erhöhter Arbeits- losigkeit nach Art. 6 Abs. 1ter AVIV mangelnde berufliche Erfahrungen auf- weist (lit. e). Diese Aufzählung ist abschliessend (BGE 112 V 248 E. 3c S. 252 f.). 2.4. Die Einarbeitungszuschüsse müssen an strenge Voraussetzungen gebun- den und begrenzt werden, damit sie weder Lohndrückerei noch Subventio- nierung von Arbeitgebern zur Folge haben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 371/99 vom 22. September 2000 E. 1b mit Hin- weisen). Sie können nur gewährt werden, wenn die Vermittelbarkeit einer versicherten Person stark erschwert ist und eine arbeitsmarktliche Indika- tion vorliegt. Diese beiden Voraussetzungen sollen verhindern, dass Leis- tungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Ar- beitslosenversicherung in Zusammenhang stehen. Es ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, generell die durch die Einarbeitung eines Arbeit- nehmers entstandenen Kosten zu übernehmen, welche normalerweise je- dem Arbeitgeber erwachsen (BGE 112 V 248 E. 3b S. 251). 3. Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, bei B._____ sei aufgrund dessen fortgeschrittenen Alters sowie der Dauer der Arbeitslosigkeit eine teilweise erschwerte Vermittelbarkeit ange- zeigt, was mit der teilweisen Gutheissung des Gesuchs berücksichtigt -4- worden sei. Es sei davon auszugehen, dass B._____ zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gut ausgebildet gewesen sei und genügende Voraus- setzungen mitbringe, um eine Stelle als Eventmanager antreten zu können. Zudem seien zu diesem Zeitpunkt 58 offene Stellen als Eventmanager aus- geschrieben gewesen, auf die er sich hätte bewerben können. Eine er- schwerte Vermittelbarkeit aufgrund des Arbeitsmarkts beziehungsweise aufgrund fehlender Qualifikationen lasse sich daraus nicht ableiten (VB 18- 19). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, B._____ habe diverse Schwächen, was das Arbeiten am Computer anbe- lange. Vom absolvierten Praktikum könne B._____ für das neue Geschäfts- feld nicht viel mitnehmen. Es müssten diesem nun alle firmeninternen Ab- läufe beigebracht werden, die mit dem neuen Geschäftsfeld gekoppelt wür- den. 4. 4.1. Aus den Akten geht hervor, dass B._____ unter anderem rund elf Jahre als Geschäftsleiter des C._____ tätig war. Dabei war er insbesondere für die Organisation und Durchführung diverser Veranstaltungen zuständig (VB 261-262). Im Rahmen von beruflichen Massnahmen der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung absolvierte B._____ eine kaufmännische Zu- satzausbildung, die er im Januar 2018 mit dem Handelsdiplom VSH ab- schloss (VB 224), sowie eine Ausbildung zum Event- und Promotionsma- nager, welche er im April 2022 abschloss (VB 206; 219). Währenddessen leistete er bei der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2020 bis 30. April 2022 ein Praktikum (VB 197). Zudem gewährte das RAV R._____ die Durchführung eines Berufspraktikums im Event- und Promotionsmanage- ment bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 28. Februar 2023 (VB 161 f.). 4.2. Ausweislich der Akten waren administrative Aufgaben Teil des Berufsprak- tikums (vgl. VB 180-181) und das von B._____ erworbene Handelsdiplom bestätigt diesem ein fundiertes Wissen im Bereich der Ausübung von ad- ministrativen und organisatorischen Tätigkeiten (vgl. https://vsh- asec.ch/ausbildungen/; zuletzt besucht am 28. Februar 2024). Daher ist die geltend gemachte Notwendigkeit einer ausserordentlichen Einarbeitung im administrativen Bereich nicht ersichtlich. Zudem gab die Beschwerdeführe- rin im Gesuch um Einarbeitungszuschüsse vom 14. August 2023 sowie in der Beschwerde vom 15. November 2023 an, die intensivere Einarbeitung sei insbesondere notwendig, da die Eventagentur D._____ einen für die Firma komplett neuen Geschäftszweig in einem für den Betrieb neuen Ge- schäftsfeld übernehme. In diesem Bereich habe B._____ noch sehr wenig praktische Erfahrung und Know-How und sei auf intensive Einarbeitung -5- angewiesen (VB 86). Die geltend gemachte, zeitintensivere Einarbeitung ergibt sich damit insbesondere aus der betrieblichen Umstellung respektive Expansion der Beschwerdeführerin, wobei gerade bei der Erschliessung eines neuen Geschäftsfelds davon auszugehen ist, dass die diesbezügli- chen "firmeninternen Abläufe" überhaupt erst zu erarbeiten sind und damit die erhöhten Aufwendungen nicht (nur) aufgrund der erschwerten Vermit- telbarkeit von B._____ anfallen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern B._____ als mehrjähriger selbständiger Geschäftsleiter eines Unterneh- mens im Eventbereich und dem absolvierten rund zweijährigen Praktikum bei der Beschwerdeführerin sowie mit dem Abschluss als Event- und Pro- motionsmanager nicht über die nötige Routine im Bereich "Events" verfü- gen soll. Angesichts des fortgeschrittenen Alters von B._____ und der länger andau- ernden Arbeitslosigkeit ist zwar grundsätzlich eine erschwerte Vermittelbar- keit gegeben. Vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten konkreten Um- stände rechtfertigen die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammen- hang mit der Einarbeitung die Gewährung von zusätzlichen Einarbeitungs- zuschüssen jedoch nicht (vgl. hierzu auch AVIG-Praxis AMM des Staats- sekretariats für Wirtschaft [seco], gültig ab 1. Januar 2023, Rz. J10) und die vom Beschwerdegegner zugesprochenen Einarbeitungszuschüsse für zwei Monate erweisen sich als vertretbar. Der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2023 ist folglich nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -6- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. April 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer