Dies kann jedoch offensichtlich nicht als entschuldbarer Grund gewertet werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, eine Reduktion der Einstelltage vorzunehmen und dadurch in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, welche die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in vertretbarer Weise auf 5 Tage und damit auf die – gemäss Einstellraster – minimale Einstellungsdauer für das erstmalig verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen festgesetzt hat. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).