Dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zuvor kein Fehlverhalten zuschulden hat kommen lassen, wird mit den im Einstellraster des SECO vorgeschlagenen 5-9 Einstelltagen bei erstmals zu spät eingereichtem Nachweis der Arbeitsbemühungen gemäss AVIG-Praxis ALE bereits Rechnung getragen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach dem letzten Tag der ihm bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (VB 42) rund 10 Tage verstreichen liess, ehe er den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen einreichte, und dies primär mit dem nicht funktionierenden Laptop zu rechtfertigen versuchte (vgl. Beschwerde S. 1). Dies kann jedoch offensichtlich nicht als entschuldbarer Grund gewertet werden.