3.2. Der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltene Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE Rz. D79 Ziff. 1 E. 1) sieht für das erstmalig verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 5 bis 9 Tagen vor. Nach Rz. D 72 AVIG Praxis ALE soll das Einstellraster keinesfalls den Ermessensspielraum der Durchführungsstellen einschränken und es entbindet sie auch nicht von der Pflicht, sämtliche objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen.