Angesichts des nicht fristgerecht eingereichten Nachweises für die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2023 ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG korrekt erfolgt, nachdem kein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIG vorliegt. Zu prüfen bleibt noch, ob die erfolgte Sanktionierung als recht- und verhältnismässig zu qualifizieren ist.