Umso mehr muss es einer versicherten Person zumutbar sein, sofort nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit den Nachweis für die getätigten Arbeitsbemühungen nachzureichen. Auch aus seinem Vorbringen, dass der RAV-Berater ihn nicht auf die Dringlichkeit hingewiesen habe, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, denn der Hinweis auf die Einreichungsfrist war auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" klar deklariert und eine darüberhinausgehende Aufforderung war angesichts der Selbstverantwortung eines jeden -5-