Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe krankheitsbedingt den Nachweis nicht rechtzeitig einreichen können, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Personen für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 164/05 und C 170/05 vom 28. September 2006 E. 7). Umso mehr muss es einer versicherten Person zumutbar sein, sofort nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit den Nachweis für die getätigten Arbeitsbemühungen nachzureichen.