nicht mehr berücksichtigt, sofern nicht ein entschuldbarer Grund vorliegt. Hierzu bringt der Beschwerdeführer vor, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen rechtzeitig einzureichen. Zudem habe sein Laptop nicht funktioniert und er habe erst am 27. September 2023 ein Leihgerät erhalten. Schliesslich habe er den RAV-Berater über seine Situation informiert (vgl. Beschwerde S. 1).