2.2. Fest steht, dass der Beschwerdeführer als Bezüger von Arbeitslosengeldern verpflichtet ist, monatlich quantitativ und qualitativ genügende Arbeitsbemühungen zu erbringen und diese zuhanden der zuständigen Amtsstelle zu belegen. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat August 2023 erst am 27. bzw. 28. September 2023 und damit verspätet eingereicht hat (vgl. Beschwerde S. 1). Die verspätet nachgewiesenen Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat August 2023 werden daher gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, sofern nicht ein entschuldbarer Grund vorliegt.