1.2. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, für den Zeitraum vom 4. - 17. September 2023 liege ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vor und er habe seine Arbeitsbemühungen infolge des Klinikaufenthalts nicht fristgerecht eintragen können. Am 18. September 2023 habe er sie nicht online eintragen können, weil sein Laptop nicht funktioniert habe. Ein Leihgerät habe ihm ein Kollege erst am 27. September 2023 zur Verfügung gestellt. Kurz nach der Genesung habe er Herrn C._____ vom RAV angerufen, um nachzufragen, wie er vorgehen müsse, und ihm eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Er habe auf dessen Antwort warten müssen.