Arbeitsbemühungen" für den Monat August 2023 eingetroffen. Da er jedoch seit dem 18. September 2023 wieder arbeitsfähig gewesen sei, hätte er seine persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat August 2023 am 18. September 2023 nachweisen müssen. Aus diesen Gründen sei er seiner Schadenminderungs- und Kontrollpflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG nicht fristgerecht nachgekommen. Da er dafür keine entschuldbaren Gründe vorgebracht habe, sei er mit 5 Einstelltagen zu sanktionieren (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 33 ff.).