1. 1.1. Den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2023 begründete der Beschwerdegegner im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe für den Monat August 2023 den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht fristgerecht eingereicht. Am 27. September 2023 sei das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat September 2023 eingegangen, auf welchem er angegeben habe, er sei vom 4. bis 17. September 2023 arbeitsunfähig gewesen, und am 27. sowie 28. September 2023 seien die beiden Seiten des Formulars "Nachweis der persönlichen -3-