Mit Verfügung vom 21. September 2023 teilte ihm das für ihn zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit, dass er für den Monat August 2023 den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen nicht oder nicht fristgerecht eingereicht und damit seine Kontrollpflicht nicht erfüllt habe. Es sei daher entschieden worden, ihm ab dem 1. September 2023 5 Taggelder nicht auszubezahlen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 4. Oktober 2023 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2023 ab.