Am 6. Dezember 2022 informierte ihn der Beschwerdegegner, dass die aufgrund eines zuvor am 12. August 2020 gestellten Antrags auf Arbeitslosenentschädigung eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 30. November 2022 ende. Er habe nach dem Ablauf dieser Frist aber – auf Basis eines neu festgesetzten versicherten Verdienstes – weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 21. September 2023 teilte ihm das für ihn zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit, dass er für den Monat August 2023 den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen nicht oder nicht fristgerecht eingereicht und damit seine Kontrollpflicht nicht erfüllt habe.