Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.501 / SW / sc Art. 62 Urteil vom 2. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer war zuletzt vom 1. August 2022 bis 25. Oktober 2022 als Projektleiter (Methodenvalidierung) bei der B._____ AG angestellt. Nach Erhalt des Kündigungsschreibens am 18. Oktober 2022, mit welchem das Arbeitsverhältnis per 25. Oktober 2022 beendet wurde, meldete er sich am 26. Oktober 2022 (erneut) zur Arbeitsvermittlung an. Am 6. Dezember 2022 informierte ihn der Beschwerdegegner, dass die aufgrund eines zuvor am 12. August 2020 gestellten Antrags auf Arbeitslo- senentschädigung eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 30. November 2022 ende. Er habe nach dem Ablauf dieser Frist aber – auf Basis eines neu festgesetzten versicherten Verdienstes – weiterhin An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 21. September 2023 teilte ihm das für ihn zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszent- rum (RAV) mit, dass er für den Monat August 2023 den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen nicht oder nicht fristgerecht eingereicht und damit seine Kontrollpflicht nicht erfüllt habe. Es sei daher entschieden worden, ihm ab dem 1. September 2023 5 Taggelder nicht auszubezahlen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 4. Oktober 2023 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 24. Okto- ber 2023 ab. 2. 2.1. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2023 sei aufzuheben. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2023 begründete der Be- schwerdegegner im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe für den Monat August 2023 den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühun- gen nicht fristgerecht eingereicht. Am 27. September 2023 sei das Formu- lar "Angaben der versicherten Person" für den Monat September 2023 ein- gegangen, auf welchem er angegeben habe, er sei vom 4. bis 17. Septem- ber 2023 arbeitsunfähig gewesen, und am 27. sowie 28. September 2023 seien die beiden Seiten des Formulars "Nachweis der persönlichen -3- Arbeitsbemühungen" für den Monat August 2023 eingetroffen. Da er jedoch seit dem 18. September 2023 wieder arbeitsfähig gewesen sei, hätte er seine persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat August 2023 am 18. September 2023 nachweisen müssen. Aus diesen Gründen sei er sei- ner Schadenminderungs- und Kontrollpflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG nicht fristgerecht nachgekommen. Da er dafür keine entschuldbaren Gründe vorgebracht habe, sei er mit 5 Einstelltagen zu sanktionieren (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 33 ff.). 1.2. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, für den Zeitraum vom 4. - 17. September 2023 liege ein Arbeitsunfähigkeits- zeugnis vor und er habe seine Arbeitsbemühungen infolge des Klinikau- fenthalts nicht fristgerecht eintragen können. Am 18. September 2023 habe er sie nicht online eintragen können, weil sein Laptop nicht funktioniert habe. Ein Leihgerät habe ihm ein Kollege erst am 27. September 2023 zur Verfügung gestellt. Kurz nach der Genesung habe er Herrn C._____ vom RAV angerufen, um nachzufragen, wie er vorgehen müsse, und ihm eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Er habe auf dessen Ant- wort warten müssen. Dieser habe ihm dann am nächsten Tag geraten, die Arbeitsbemühungen zeitnah einzutragen. Die Dringlichkeit habe er nicht betont. Nach dem zweiwöchigen unfreiwilligen Aufenthalt in der psychiatri- schen Klinik habe er zu Hause zuerst wieder Fuss fassen müssen. Unter normalen Umständen habe er seine Arbeitsbemühungen immer fristge- recht eingereicht. Er habe finanzielle Schwierigkeiten und bitte darum, hin- sichtlich der Sanktion den Ermessensspielraum zu nutzen und ihm entge- genzukommen (vgl. Beschwerde S. 1). 1.3. Zu prüfen ist damit, ob die wegen des verspäteten Nachweises der persön- lichen Arbeitsbemühungen für den Monat August 2023 verfügte Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 5 Tagen zu Recht erfolgte. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person unter anderem dann in der Anspruchsberechtigung ein- zustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zustän- digen Amtsstelle nicht befolgt. Wie in den übrigen Zweigen der Sozialver- sicherung hat sie auch bei der Arbeitslosenversicherung ihr Möglichstes -4- zur Schadenminderung von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, vorzukehren (vgl. ARV 1980 Nr. 44 S. 109; Urteil des Bundesgerichts C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.2). Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spä- testens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen ent- schuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person mo- natlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.2. Fest steht, dass der Beschwerdeführer als Bezüger von Arbeitslosengel- dern verpflichtet ist, monatlich quantitativ und qualitativ genügende Arbeits- bemühungen zu erbringen und diese zuhanden der zuständigen Amtsstelle zu belegen. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer den Nach- weis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat August 2023 erst am 27. bzw. 28. September 2023 und damit verspätet eingereicht hat (vgl. Beschwerde S. 1). Die verspätet nachgewiesenen Arbeitsbemühun- gen für den Kontrollmonat August 2023 werden daher gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, sofern nicht ein entschuldbarer Grund vorliegt. Hierzu bringt der Beschwerdeführer vor, er sei krankheits- bedingt nicht in der Lage gewesen, den Nachweis seiner persönlichen Ar- beitsbemühungen rechtzeitig einzureichen. Zudem habe sein Laptop nicht funktioniert und er habe erst am 27. September 2023 ein Leihgerät erhal- ten. Schliesslich habe er den RAV-Berater über seine Situation informiert (vgl. Beschwerde S. 1). Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe krankheitsbedingt den Nachweis nicht rechtzeitig einreichen können, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar zu 100 % arbeits- unfähige versicherte Personen für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfä- higkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 164/05 und C 170/05 vom 28. September 2006 E. 7). Umso mehr muss es einer versicherten Person zumutbar sein, sofort nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit den Nachweis für die getä- tigten Arbeitsbemühungen nachzureichen. Auch aus seinem Vorbringen, dass der RAV-Berater ihn nicht auf die Dringlichkeit hingewiesen habe, ver- mag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, denn der Hinweis auf die Einreichungsfrist war auf dem Formular "Nachweis der per- sönlichen Arbeitsbemühungen" klar deklariert und eine darüberhinausge- hende Aufforderung war angesichts der Selbstverantwortung eines jeden -5- Versicherten nicht notwendig (vgl. E. 2.1). Dass sein Laptop nicht funktio- nierte, kann ebenfalls nicht als entschuldbarer Grund gewertet werden. Der Beschwerdeführer hätte ohne Weiteres nach anderen Möglichkeiten su- chen müssen, um seiner Verpflichtung fristgerecht nachzukommen. Angesichts des nicht fristgerecht eingereichten Nachweises für die Arbeits- bemühungen für die Kontrollperiode August 2023 ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG korrekt er- folgt, nachdem kein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIG vorliegt. Zu prüfen bleibt noch, ob die erfolgte Sanktionierung als recht- und verhältnismässig zu qualifizieren ist. 3. 3.1. Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Festsetzung der Einstellungs- dauer auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu be- urteilende Schwere ihres Verschuldens an (Entscheid des Bundesgerichts 8C_297/2022 E. 3.2 vom 15. Februar 2023, mit Verweis auf SVR 2014 ALV Nr. 11 S. 34, 8C_257/2014 E. 4.3). Das SECO hat diesbezüglich Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Januar 2024). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend- baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht somit nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Inso- fern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts, a.a.O., E. 3.2, mit Hinweisen). 3.2. Der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltene Ein- stellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE Rz. D79 Ziff. 1 E. 1) sieht für das erstmalig verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 5 bis 9 Ta- gen vor. Nach Rz. D 72 AVIG Praxis ALE soll das Einstellraster keinesfalls den Ermessensspielraum der Durchführungsstellen einschränken und es entbindet sie auch nicht von der Pflicht, sämtliche objektiven und subjekti- ven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei jeder Ein- stellung muss das allgemeine Verhalten der versicherten Person einbezo- gen werden und es gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzi- pien der Rechtmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des Verschuldens. Wird im konkreten Einzelfall eine strengere oder mildere Einstellung vorge- nommen, als dies gemäss Raster vorgesehen ist, ist dies zu begründen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D 74). Der Verwaltung kommt bei der Sankti- onszumessung ein Ermessensspielraum zu, den die richterliche -6- Beschwerdeinstanz grundsätzlich zu respektieren hat, falls ein Eingreifen nicht aus triftigen Gründen angezeigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.2.2 mit Hinweis). Die auf 5 Tage festgelegte Dauer der Einstellung in der Anspruchsberech- tigung entspricht einem leichten Verschulden nach Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV und steht in Übereinstimmung mit dem Einstellraster der AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 1 E. 1, wonach erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemü- hungen mit einer Einstelldauer im Rahmen von 5 bis 9 Tagen sanktioniert werden. Dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zuvor kein Fehlverhalten zuschulden hat kommen lassen, wird mit den im Einstellraster des SECO vorgeschlagenen 5-9 Einstelltagen bei erstmals zu spät eingereichtem Nachweis der Arbeitsbemühungen gemäss AVIG-Praxis ALE bereits Rech- nung getragen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach dem letzten Tag der ihm bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (VB 42) rund 10 Tage verstreichen liess, ehe er den Nachweis seiner Arbeitsbemü- hungen einreichte, und dies primär mit dem nicht funktionierenden Laptop zu rechtfertigen versuchte (vgl. Beschwerde S. 1). Dies kann jedoch offen- sichtlich nicht als entschuldbarer Grund gewertet werden. Unter Berück- sichtigung sämtlicher Umstände sind keine triftigen Gründe ersichtlich, wel- che es rechtfertigen würden, eine Reduktion der Einstelltage vorzunehmen und dadurch in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, welche die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung in vertretbarer Weise auf 5 Tage und damit auf die – gemäss Einstellraster – minimale Einstellungsdauer für das erstmalig verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen festgesetzt hat. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -7- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 2. Mai 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh