5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin eine Kostenübernahme für die geplante Zahnextraktion mit Einspracheentscheid vom 17. November 2022 zu Recht ablehnte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 6.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.