Da eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bereits mangels einer schweren, nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems nicht in Betracht kommt, kann auch diese Frage vorliegend offengelassen werden. Auch aus den übrigen Bestimmungen der abschliessenden Aufzählung von Art. 17-19a KLV ist keine Grundlage für die Bejahung einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ersichtlich und solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. - 12 -