46 KLV subsumiert werden kann, kann deshalb vorliegend offengelassen werden. Im Übrigen äussern sich weder die behandelnden Ärzte noch die Vertrauensärzte zur Frage, ob die geplante Extraktion der Zähne beim Beschwerdeführer, welcher zum Zeitpunkt der Einreichung des Kostengutsprachegesuchs vom 7. April 2022 19 Jahre und 4 Monate alt war, aus medizinischen Gründen erst nach dem 20. Altersjahr habe abgeschlossen werden können. Da eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bereits mangels einer schweren, nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems nicht in Betracht kommt, kann auch diese Frage vorliegend offengelassen werden.