5.3.2. Wie eingangs erläutert, bedingt auch bei zahnmedizinischen Geburtsgebrechen die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung grundsätzlich eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems (E. 2.3. hiervor). Eine solche Erkrankung wurde in den Berichten von Dr. med. E. und Dr. med. G. nachvollziehbar und schlüssig verneint (vgl. VB 3.2; 3.4.; 3.5; 3.7). Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 19a Abs. 2 Ziff. 46 KLV fällt bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. Ob die Gorham Stout Krankheit unter Art. 19a Abs. 2 Ziff. 46 KLV subsumiert werden kann, kann deshalb vorliegend offengelassen werden.