5.2. Der Bericht von Dr. med. F. und PD Dr. Dr. med. C. vom 24. November 2022 enthält keine neuen Gesichtspunkte in Bezug auf das Fehlen eines qualifizierten Krankheitswerts und vermag die Einschätzung der Vertrauensärzte diesbezüglich somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in Frage zu stellen. Weitere Abklärungen – wie das beantragte zahnärztliche Gutachten – sind nicht angezeigt, da der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten mit genügender Klarheit hervorgeht und hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236).