17 lit. a Ziff. 2 KLV vorliegt, sich die Zähne jedoch nicht in einer speziell schwierigen anatomischen Lage befinden und nicht zu erwarten ist, dass sich die Extraktionen als schwierig und aufwändig erweisen werden (vgl. Bericht Dr. med. F. und PD Dr. Dr. med. C. vom 15. August 2022, wonach sie die Einschätzung zur Lage und Schwierigkeit zur Entfernung der Zähne mit Dr. med. E. teilen würden [VB 1.9 S. 7]), weshalb der Verlagerung der Zähne kein qualifizierter Krankheitswert zukommt.