G. vom 9. Oktober 2022 (VB 3.4) ergingen in Kenntnis der Vorakten (Anamnese), insbesondere der Berichte der behandelnden Ärzte des B. vom 7. April (E. 3.1.), 3. Mai (E. 3.3.) und 15. August 2022 (E. 3.6.), beruhen auf der radiologischen Bildgebung und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, weshalb ihnen grundsätzlich Beweiswert zukommt (vgl. E. 2.4.1.). Zwischen den behandelnden Ärzten des B. und den versicherungsinternen Ärzten der Beschwerdegegnerin besteht denn auch Einigkeit darüber, dass eine Verlagerung von Zähnen im Sinne von Art. 17 lit.