Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Sicht auf die Beurteilungen der Vertrauensärzte Dr. med. E. und Dr. med. G. (VB 3.1; 3.2; 3.3; 3.4). Diese gelangten übereinstimmend zum Schluss, dass kein qualifizierter Krankheitswert vorliege, die Zähne lägen nicht in einer speziell schwierigen anatomischen Lage und es sei nicht zu erwarten, dass sich die Extraktionen als schwierig und aufwändig erweisen würden. - 10 - Bei den Extraktionen handle es sich um eine präventive Massnahme, da zum heutigen Zeitpunkt keine qualifizierte Krankheit vorliege VB 3.4 (vgl. auch VB 3.1; 3.2.; 3.3.).