F. und PD Dr. Dr. med. C. im Schreiben vom 15. August 2022 nicht als schwierig und aufwändig erweisen. Somit bestehe keine Leistungspflicht gemäss Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV. Da das beim Beschwerdeführer diagnostizierte Gorham-Stout-Syndrom nicht in Art. 19a Abs. 2 Ziff. 46 KLV (angeborene Störungen des Knochen-Stoffwechsels [wie Hypophosphatasie, progressive diaphysäre Dysplasie Camurati-Engelmann, Osteodystrophia Jaffe-Lichtenstein, Vitamin D-resistente Rachitisformen]) aufgeführt sei und die Grunderkrankung ohnehin in keinem Zusammenhang mit der Extraktion der Zähne stehe, bestehe keine Leistungspflicht gemäss Art. 19a Abs. 2 Ziff. 46 KLV.