Bei verlagerten Weisheitszähnen sei der qualifizierte Krankheitswert erst gegeben, wenn entweder die Entfernung des Weisheitszahns wegen besonderer Verhältnisse oder die Behandlung der Pathologie schwierig und aufwändig seien. Auch Dr. med. F. und PD Dr. Dr. med. C. würden in ihrem Schreiben vom 15. August 2022 bestätigen, dass aktuell weder ein Abszess noch eine Zyste vorliege. Im Weiteren würden beide Vertrauensärzte den Standpunkt vertreten, dass sich in den Akten keine erschwerenden anatomischen Verhältnisse fänden. Die Extraktion der Zähne würde sich in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. med. F. und PD Dr. Dr. med.